SATZUNG

des

ARBEITSKREISES UNTERNEHMERFRAUEN IM HANDWERK

Landkreis Harburg e.V.


§1

Name und Sitz

1. Die im Januar 1994 in 21423 Pattensen gegründete Vereinigung von UnternehmerFrauen im Handwerk trägt den Namen "Arbeitskreis UnternehmerFrauen im Handwerk Landkreis Harburg e.V." und hat ihren Sitz in Winsen / Luhe.

2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt ab dann den im Namen den Zusatz e.V.


§2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Persönlichkeitsentfaltung und Weiterbildung der mitarbeitenden UntemehmerFrauen im Handwerk. Dieses Ziel wird durch Informa­tionsvermittlung und Wissenserweiterung durch berufliche und betriebswirtschaftliche Weiterbildungs­maßnahmen verwirklicht

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­ eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3


1. . Mitglied kann jede Frau werden, wenn sie selbst oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner/in in der Handwerksrolle eingetragen ist sowie Familienangehörige und Handwerksmeisterinnen. Das
gleiche gilt für Betriebe die dem Handwerk nahe stehen. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Verein zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für eine Ablehnung ist nicht erforderlich.
 

§4

Organe d„  Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, der aus der Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.
 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden.

 

§5

Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, mindestens einmal jährlich, durch die Vorsitzende oder die Stellvertreterin mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tages­ordnung. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt. wenn sie spätestens 15 Tage vor der Mitglieder­versammlung an die letzten von dem Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.

Antrage für die Mitgliederversammlung sind schriftlich an die Vorsitzende zu richten, und zwar bis spä­testens drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Diese Antrage werden der Mitgliederversammlung zu deren Beginn bekanntgemacht. Antrage auf Satzungsänderung, Beitragserhöhung und Wahl oder Ab­wahl von Vorstandsmitgliedern sind nach dem Versenden der Einladung nicht mehr möglich.

Die Mitgliederversammlung berat und beschließt Ober alle Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Ihr sind
• besonders folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Beschlussfassung ober die Satzung

b. die Wahl und Abberufung des Vorstandes

c. die Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Kalenderjahr.

d. die Entscheidung Ober die satzungsmäßige Verwendung von Beiträgen und Zuwendungen, so-
weit es sich nicht um laufende Geschäftsausgaben handelt.

e. die Bestellung einer oder mehrerer Kassenprüferinnen für zwei Kalenderjahre.

f. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts für das zurückliegende Kalenderjahr g, die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr


h. die Festsetzung des Jahresbeitrages

i. die Auflösung des Vereins


Beschlüsse sind grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Bewerben sich bei Wahlen mehrere Personen um das gleiche Amt. so ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Gibt es für alle oder mehrere Ämter jeweils nur einen Kandidaten, so kann die Wahl in diese Ämter auch im Block erfolgen. Die Änderung der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen ¾ der abgegebenen Stimmen.
über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von der Protokollantin sowie der Versammlungsleiterin unterschrieben werden.

Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden.
 

Ausnahme der Jahresrechnung Bericht über die Kassenführung zu erstatten. Die Kassenprüferinnen haben die Kassenführung zu prüfen sowie, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

 

§6

Vorstand
Dem Vorstand gehören an: 

die erste Vorsitzende
die zweite Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende)
die Kassenführerin 

die Schriftfahrerin
die Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer wirksamen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende, die zwei­te
te Vorsitzende sowie die Kassenführerin. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Zu diesen lädt die erste Vorsitzende, im Falle ihrer Verhinderung die zweite Vorsitzende, in Textform mit einer Frist von einer Woche ein. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Der Vorstand kann Be­schlüsse auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fassen (z. B. Telefon,
E-Mail, Skype etc.). •

Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleiterin bzw. dem die Beschlussfassung unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln herbei­ führenden Vorstandsmitglied und der Protokollantin zu unterzeichnen ist.


§7

Kassenführung

Die Kassenführerin überwacht alle eingehenden Beiträge und zahlt Gelder zur Begleichung der Zah­lungsverpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit der ersten oder zweiten Vorsitzenden ist sie bei Bankgeschäften allein unterschriftsberechtigt; die erste und die zweite Vorsitzenden sind bei Bankgeschäften ebenfalls allein unterschriftsberechtigt.

Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder geprüft. Die Kassenprüferinnen haben in der Mitgliederversammlung vor Abnahme der Jahresrechnung Bericht über die Kassenführung zu erstatten. Die Kassenprüferinnen haben die Kassenführung zu prüfen sowie, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen .

 


§8

Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist spätestens zum 1O. Ja­nuar eines Jahres im Voraus an den Verein zu zahlen. Tritt ein Mitglied während eines laufenden Jahres bei, so hat es den Beitrag für das Jahr spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand zu begleichen.

Der Beitrag ist durch Dauerauftrag auf das angegeben Konto zu überweisen oder wird, sofern das Mit­glied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, durch das Lastschriftverfahren abgebucht.
Das Mitglied, welches ein Lastschriftmandat erteilt hat, ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC) sowie den Wechsel des Bankinstituts mitzuteilen.


§9

Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen geändert werden.


§ 10

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Arbeits­kreises an den Landesverband Unternehmerfrauen im Handwerk Niedersachsen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Veröffentlichungen betreffend die Auflösung erfolgen im Winsener Anzeiger


§ 11

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft

Satzungsänderungen treten am Tag der Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister in Kraft. So­ lange der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen ist, treten die Änderungen am Tage nach Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 

2. Gastmitglieder können Frauen werden, die selbständig sind oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner ein selbstständiges Unternehmen der freien Wirtschaft führen. (Eingeschlossen sind weibliche Familienangehörige.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für eine Ablehnung ist nicht erforderlich.

Das Gastmitglied hat denselben Beitrag wie das ordentliche Mitglied zu entrichten. Ein Stimmrecht ist dem Gastmitglied nicht gewahrt.
3. Fördermitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die Ziele des Arbeitskreises zu unterstützen Für die Aufnahme gilt§ 3 Abs. 3 entsprechend.

Das fördernde Mitglied verpflichtet sich, Beiträge zu leisten, die in ihrer Höhe mindestens der Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen.

Ein Stimmrecht ist dem Fördermitglied nicht gewahrt.

4. Die Mitgliedschaft endet:

1. durch schriftliche AustrittserkIärung zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss mindes­tens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich zugegangen sein.

2. durch Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstands, wenn die/der Betroffe­ne mit dem Beitrag eines Jahres im Verzug ist.

3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Inte­ressen des Vereins; Ober den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor hat er der/dem Betroffenen die konkreten Vorwürfe mitzuteilen und eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Für den Fall des Ausschlus­ses ist die/der Betroffene darüber mit Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe schriftlich zu informieren.

4. durch Tod

 

 

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